Verbandbuch
• Nach BGI 511-1
• Mit 50 perforierten Seiten zum Abreißen
Verbandbuch führen – warum?
• Jede selbst geringfügige oder harmlose Verletzung muss notiert werden
• Mit der Notiz wird dokumentiert, dass die Verletzung während der Arbeit zugezogen wurde
• Nur so kann ein Anspruch auf Leistungen der Versicherung nachgewiesen werden, falls es zu Spätfolgen kommt
• Die Aufbewahrungspflicht beträgt 5 Jahre