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Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für einen Besteller, der als Unternehmer kauft, gilt abweichend von Abs.1 folgendes:

a) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die Angaben des Anbieters und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.

b) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und dem Anbieter offensichtliche Mängel binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht sind die Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

c) Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für Ware, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen, oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen, sowie für den Fall, dass der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(Stand 01.09.2020)

 
 

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